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Altfahrzeugverordnung Drucken E-Mail
AltfahrzeugverordnungWas tun mit dem alten Auto, wenn es eigentlich nur noch für Schrotthändler interessant ist?

volvo_web.jpgSeit dem 01.04.1998 gilt die Altautoverordnung, jetzt Altfahrzeugverordnung (seit 1.07.2002) für Fahrzeuge, die im Regelfall in Deutschland nicht mehr gefahren werden. Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Abmeldung und Verwertung eines alten Fahrzeugs.

Für Sie als Bürgerin oder Bürger besteht nun die Pflicht, den weiteren Weg Ihres alten Autos zu dokumentieren.


Vorübergehende Abmeldung
Sie melden Ihr Fahrzeug bei der Zulassungsstelle vorübergehend ab. Nach einer Frist von 18 Monaten wird Ihr Auto nach den gesetzlichen Vorschriften "endgültig abgemeldet".

Verkaufen sie Ihr Auto während dieser Frist, bringen Sie eine Kopie des Kaufvertrags oder eine formlose Erklärung der Zulassungsstelle.

Erfolgt eine Verwertung des Autos während dieser Frist, benötigt die Zulassungsstelle einen Verwertungsnachweis der Annahmestelle, Rücknahmestelle oder des Demontagebetriebes.

Sie wollen sich von Ihrem Altauto endgültig trennen

Verkaufen Sie Ihr Auto an eine Privatperson oder wird ihr Auto über einen Händler z.B. ins Ausland verkauft, geben Sie bei der Zulassungsstelle eine formlose Erklärung ab und können so Ihr Auto "endgültig abmelden".
oder

Sie überlassen Ihr Fahrzeug einem VDemontagebetrieb oder einer Annahmestelle oder Rücknahmestelle und bekommen von diesen einen Verwertungsnachweis.
Mit dem Verwertungsnachweis können Sie dann Ihr Auto bei der Zulassungsstelle "endgültig abmelden".

Wenn ihr Auto nach Ablauf der 18 Monaten von Amts wegen abgemeldet wird, müssen Sie den endgültigen Verbleib z.B. Verkauf oder die Verwertung (Verwertungsnachweis) dem Umweltamt mitteilen.

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